Allgemeine Einkaufsbedingungen
1. Geltung und Schriftform
1.1 Die Bestellungen der Wolf Verpackungsmaschinen GmbH (nachfolgend: “Wolf“, „Besteller“ oder „wir“) erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Einkaufsbedingungen („Allgemeine Einkaufsbedingungen“). Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen sind im Internet unter [www.wolf-pack.de] jederzeit frei abrufbar und können vom Lieferanten in wiedergabefähiger Form gespeichert und ausgedruckt werden. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten die Allgemeinen Einkaufsbedingungen in der zum Zeitpunkt unserer Bestellung gültigen bzw. jedenfalls in der dem Lieferanten zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. Entgegenstehende Verkaufsbedingungen des Lieferanten wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen und Ergänzungen des Lieferanten zu den vorliegenden Einkaufs-bedingungen erkennt Wolf nur an, wenn Wolf ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmt; sie gelten nur für das Geschäft, für das sie im Einzelfall getroffen wurden. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn Wolf in Kenntnis der Verkaufsbedingungen des Lieferanten dessen Lieferungen vorbehaltlos annimmt.
1.2 Mit der Annahme einer Bestellung durch den Lieferanten, spätestens mit der Lieferung der bestellten Ware oder Erbringung der bestellten Leistung, erkennt der Lieferant die alleinige Verbindlichkeit dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen an. Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen beziehen sich gleichermaßen auf den Einkauf von beweglichen Sachen (nachfolgend auch als „Lieferungen“ bezeichnet) sowie Werk- und Dienst-leistungen (nachfolgend auch als „Leistungen“ bezeichnet). Ferner gelten die Allgemeinen Einkaufsbedingungen insbesondere für Verträge über den Kauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (nachfolgend auch als „Ware“ bezeichnet), ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft gem. §§ 433, 651 BGB.
1.3 Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich erteilt worden sind. Bei Vertragsschluss bestehen keine mündlichen Nebenabreden. Mündliche oder telefonisch erteilte Bestellungen oder Ergänzungen sowie Änderungen bereits erteilter Aufträge oder bereits geschlossener Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.4 Im Einzelfall nach Vertragsabschluss getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten, einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen, haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
1.5 Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern i.S.d. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs.1 BGB.
2. Vertragsschluss
2.1 Die Annahme unserer Bestellungen ist innerhalb von drei (3) Tagen nach Abgabe der Bestellung schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltslos auszuführen. Eine später eingehende oder inhaltlich von der Bestellung abweichende Auftragsbestätigung gilt als neues Angebot und muss zu ihrer Wirksamkeit von Wolf schriftlich angenommen werden.
2.2 Abrufe für Lieferungen oder Leistungen werden spätestens nach zwei (2) Wochen verbindlich, wenn der Lieferant ihnen nicht bis dahin schriftlich widersprochen hat.
2.3 Die Weitergabe der Bestellung an Dritte, einschließlich der Abtretung der sich daraus ergebenden Rechte und Forderungen, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Wolf. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmung behält sich Wolf das Recht vor, durch schriftliche Erklärung von dem Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Für die Leistungen des Lieferanten gilt im Übrigen auch Ziffer 6 dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen.
3. Preise
3.1 Wurde keine besondere Vereinbarung getroffen, so verstehen sich die Preise inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer frei unserem Werk einschließlich Verpackung an die von uns bestimmte Adresse, sog. Bestimmungsort. Die vereinbarten Preise sind Festpreise für die gesamte Auftragsmenge, einerlei wie die Erbringung der Lieferung oder Leistung erfolgt, insbesondere, ob die Ware auf einmal oder in Teillieferungen abgenommen wird. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung oder Leistung und eine etwaige Nacherfüllung.
3.2 Wird ausnahmsweise ein Preis "ab Werk" oder "ab Lager" vereinbart, übernehmen wir nur die günstigsten Frachtkosten. Alle bis zur Übergabe an den Frachtführer entstehenden Kosten einschließlich Beladung und Rollgeld trägt der Lieferant. Durch die Art der Preisstellung wird die Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht berührt.
3.3 Die zolltechnische Abwicklung von Lieferungen aus dem Ausland einschließlich der Entrichtung etwa anfallenden Einfuhrzolles übernimmt der Lieferant.
4. Termine und Fristen für Lieferungen und Leistungen
4.1 Vereinbarte Liefer- und Leistungstermine sind dann erfüllt, wenn die Ware zu dem in der Bestellung vorgesehenen Zeitpunkt bei der Lieferadresse eingegangen oder die Leistung zum vereinbarten Termin erbracht ist.
4.2 Lieferungen oder Leistungen vor dem Termin nach Ziffer 4.1 dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen sind nur mit Zustimmung von Wolf zulässig.
4.3 Bei Überschreitung vereinbarter Termine und Fristen behält sich Wolf das Recht vor, nach Ablauf einer gesetzten angemessenen Nachfrist durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Im Übrigen ist der Lieferant – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen - zum Ersatz des folgenden pauschalierten Verzugsschadens verpflichtet: Für jeden Werktag des Verzuges eine Vertragsstrafe von 0,1 % des Lieferwertes der in Verzug befindlichen Ware, höchstens jedoch fünf (5) % des Gesamtlieferwertes dieser Lieferung. Der Schadensbetrag ist niedriger oder höher anzusetzen, wenn Wolf einen höheren oder der Lieferant einen geringeren Schaden nachweist. Dies gilt entsprechend für die Erbringung von Leistungen.
4.4 Der Lieferant verpflichtet sich, Wolf unverzüglich und unter Angabe des Grundes und der vermutlichen Dauer von allen Umständen schriftlich zu unterrichten, die eine termingerechte Lieferung oder Leistung beeinträchtigen könnten, sobald diese Umstände erkennbar waren. Wolf behält sich das Recht vor, eine Verlängerung der Liefertermine zu gewähren.
4.5 Der Lieferant hat jeder Lieferung oder Leistung einen Liefer- oder Leistungsschein mit Angabe der Lieferanten- und Bestellnummer beizulegen. Der Lieferant hat der Lieferung die entsprechenden Prüfzertifikate beizufügen. Der Liefer- oder Leistungsschein muss darüber hinaus im Wortlaut genau mit der Bestellung und der Auftragsbestätigung übereinstimmen und alle relevanten Angaben, insbesondere zum Datum bzgl. Ausstellung und Versand, sowie zum Inhalt der Lieferung, d.h. sämtlich Einzelteile, Gewichte, Maße, Waren-Nr., sowie die Bestellnummer und das Bestelldatum von Wolf beinhalten.
4.6 Sollten höhere Gewalt, Kriegsausbruch, Naturkatastrophen, Streiks, Aussperrung, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, außerhalb des Einfluss-bereiches von Wolf und von Wolf nicht zu vertretende unabwendbare schwerwiegende Ereignisse dazu führen, dass die Lieferung nicht angenommen / angeliefert bzw. die Leistung nicht erbracht bzw. entgegengenommen werden kann, ist Wolf ‑ unter Ausschluss von Ersatzansprüchen gegen Wolf ‑ für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der jeweiligen Abnahmeverpflichtung befreit und ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Wolf wird nach Treu und Glauben die eigenen Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen anpassen. Dies kann bedeuten, dass Wolf auch nach Beseitigung der Störung auf die restlichen Lieferungen oder Leistungen ganz oder teilweise verzichtet oder die Fortsetzung der Lieferungen oder Leistungen verlangt.
5. Teil-, Mehr-, Minder-, Vorablieferungen
5.1 Zur Abnahme nicht vereinbarter Teillieferungen ist Wolf nicht verpflichtet. Sind Teillieferungen vereinbart, so kann Wolf die Reihenfolge derselben bestimmen. Wolf ist berechtigt, Teillieferungen zu verwenden, ohne damit die Vertrags-gemäßheit der Lieferung anzuerkennen.
5.2 Für Zustand, Art, Menge und Gewicht einer Lieferung sind die festgestellten Werte der Wareneingangsprüfung bei Wolf maßgebend.
5.3 Wolf ist berechtigt, Mehr- und Minderlieferungen außerhalb der handelsüblichen Toleranzen zurückzuweisen. Lieferungen, deren Abweichungen mehr als fünf (5) % von der Bestellmenge betragen, bedürfen in jedem Fall vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Wolf.
6. Besondere Bedingungen für Leistungen, Einsatz von Subunternehmern
Der Lieferant erbringt seine Leistungen in eigener Verantwortung mit eigenem Personal, Material und Werkzeug. Der Lieferant hat die Leistung stets selbst zu erbringen. Eine Weitergabe an einen Subunternehmer ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Wolf möglich. Wolf verpflichtet sich, dem Lieferanten alle Wolf zur Verfügung stehenden und zur Erbringung der Leistungen erforderlichen Informationen, Unterlagen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
7. Versand, Verpackung und Gefahrübergang
7.1 Maßgebend für die Lieferung ist die in der Bestellung angegebene Lieferadresse. Lieferungen erfolgen frei Lieferadresse, sofern die Parteien nicht im Einzelfall anderes vereinbaren.
7.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache, sog. Gefahrübergang, geht über mit Übergabe der Ware am Erfüllungsort, d.h. bei der regelmäßig vorliegenden Lieferung frei Lieferadresse bei Wareneingang und Quittierung des Empfangs durch Wolf.
7.3 Wolf kann die Verpackungs- und Versandart bestimmen. Erfolgt dies nicht, so hat der Lieferant eine für jede Ware spezifisch günstige und geeignete Verpackungs- und Versandart zu wählen. Bei schuldhafter Nichtbeachtung dieser Verpflichtung gehen alle entstehenden Kosten, wie z.B. Ersatz für beschädigte Waren, Mehrfrachten, Entsorgung und dergleichen zu Lasten des Lieferanten.
8. Vertragliche / technische Änderungen
8.1 Änderungen des Vertragsinhalts – insbesondere hinsichtlich Menge oder Liefer- bzw. Leistungsdatum - werden einvernehmlich zwischen Wolf und dem Lieferanten geregelt und schriftlich festgehalten, wobei Klausel Ziffer 1.4 dieser AGB unberührt bleibt.
8.2 Unbeschadet der Regelung in o.g. Klausel 8.1 der Allgemeinen Einkaufsbedingungen kann Wolf jederzeit zumutbare technische Änderungen der von Wolf bestellten Ware oder Leistung verlangen. Der Lieferant teilt unverzüglich nach Eingang des Änderungsverlangens einen Vorschlag über eventuelle Mehr- oder Minderkosten sowie Auskunft über Terminverschiebungen etc. mit. Der Lieferant wird solche technischen Änderungen nicht vornehmen, bevor Wolf schriftlich zugestimmt hat.
8.3 Änderungen des Liefer- oder Leistungsgegenstandes seitens des Lieferanten bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Wolf.
9. Zahlungsbedingungen
9.1 Die Rechnungsstellung durch den Lieferanten hat grundsätzlich in Euro zu erfolgen bzw. in der Währung, die in der Bestellung festgelegt wurde. Die Mehrwertsteuer ist separat in Prozent und Währungsbetrag auf der Auftragsbestätigung und der Rechnung anzugeben. Die Rechnung muss alle relevanten Angaben des Liefer- oder Leistungsscheins beinhalten.
9.2 Der vertraglich vereinbarte Preis für die Lieferungen oder Leistungen ist ein Festpreis und gilt für die Lieferungen bzw. Leistungen frei Lieferadresse bzw. Ort der Leistungserbringung. Er schließt Verpackung, Fracht, Einfuhrzoll, Rollgeld, Versicherung und Ähnliches ein, wenn nichts Abweichendes vereinbart wurde.
9.3 Sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen sind, erfolgt die Bezahlung von Rechnungen entweder innerhalb 14 Tagen unter Abzug von drei (3) % Skonto, innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug, jeweils gerechnet ab Eingang der Rechnung bei der Hauptverwaltung von Wolf in Vaihingen. Wenn die Ware erst nach der Rechnung eingeht, so ist dieser Tag für die Bemessung des Zahlungsziels und der Skontofrist ausschlaggebend. Unvollständige nicht prüffähige Rechnungen, - insbesondere Rechnungen ohne Bestellnummer / Bestelldatum / Empfangsvermerk - senden wir zur Vervollständigung dem Lieferanten wieder zurück. Die Zahlungsfrist läuft erst nach Eingang der entsprechend vervollständigten Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.
9.4 Ist mit einem Lieferanten Vorauszahlung vereinbart, so hat er nach unserer Wahl Sicherheit zu leisten. Über die Einräumung der Sicherheit wird eine gesonderte schriftliche Vereinbarung abgeschlossen.
9.5 Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen Wolf in gesetzlichem Umfang zu. Bei unvollständigen oder mangelhaften Leistungen ist Wolf berechtigt, die fällige Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
9.6 Wolf ist berechtigt, gegen die Forderungen, die der Lieferant gegen Wolf geltend macht, mit allen Forderungen aufzurechnen, die Wolf gegen den Lieferanten zustehen. Die Aufrechnung von Forderungen des Lieferanten gegen Wolf ist nur zulässig mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Lieferanten.
10. Qualität und Dokumentation
10.1 Der Lieferant unterhält gegenwärtig und zukünftig ein Qualitätssicherungssystem mit der Mindestforderung nach DIN ISO 9001. Die Anwendung und Wirksamkeit kann von Wolf beim Lieferanten durch Audits geprüft werden. Der Lieferant gewährt hierzu nach angemessener Vorankündigung Zugang zu den einzelnen Fertigungsschritten und Einsicht in die Abläufe und Qualitäts-dokumentation. Der Lieferant und Wolf werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren.
10.2 Der Lieferant hat für seine Lieferung die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Alle an Wolf gelieferten Waren müssen den aktuellen gesetzlichen Anforderungen entsprechen, insbesondere auch den Anforderungen der EU hinsichtlich verbotener und deklarationspflichtiger Inhaltsstoffe. Für Produkte nach EG-Richtlinien sind die entsprechenden Konformitätserklärungen etc. Bestandteil der Lieferung. Produkte, welche mit der CE- Kennzeichnung versehen sind, gelten als für den freien Warenverkehr zugelassen.
10.3 Werden für Wolf Waren nach deren Liefervorschriften hergestellt, darf mit der Produktion erst begonnen werden, wenn vereinbarte Ausfallmuster von Wolf geprüft und freigegeben sind.
10.4 Unabhängig von einer Erstmusterprüfung und Freigabe hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und Prüfmethoden zwischen dem Lieferanten und Wolf nicht fest vereinbart, so hat der Lieferant auf Verlangen von Wolf im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten, die Prüfungen mit Wolf zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln.
10.5 Der Lieferant ist verpflichtet, eine Warenausgangskontrolle anhand der mit Wolf abgesprochenen Prüfkriterien vorzunehmen. Er wird jeder Lieferung ein Prüfzertifikat beifügen, in dem die Prüfergebnisse festgehalten sind.
11. Mängelrüge bei Lieferung und Abnahme von Werkleistungen
11.1 Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften gem. §§ 377, 381 HGB mit folgender Maßgabe: Wolf prüft gekaufte Ware unverzüglich nach Lieferung nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes auf mögliche Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle bei Wolf unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten, z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung, oder bei einer Qualitätskontrolle durch Wolf - soweit üblich auch im Stichprobenverfahren - erkennbar sind. Mängel im Sinne dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen sind Sach- oder Rechtsmängel, Zuviel-, Zuwenig- oder Falschlieferungen sowie das Fehlen einer unter Umständen garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Leistung oder Lieferung. Offensichtliche Mängel der Ware sind von Wolf noch rechtzeitig gerügt, wenn sie dem Lieferanten innerhalb von vier (4) Wochen seit Eingang der Ware bei Wolf mitgeteilt werden. Handelt es sich um einen versteckten Mangel, beginnt diese Frist nach dieser Ziffer 11.1 Satz 3 mit der Entdeckung des Mangels.
11.2 Sofern der Lieferant eine Werkleistung schuldet, ist eine formelle Abnahme durchzuführen. Die förmliche Abnahme wird nicht durch Wolf‘s Benutzung, Weiterverarbeitung oder Versand des von den erbrachten Werkleistungen betroffenen Gegenstands oder die Mitteilung der Fertigstellung der Werkleistung seitens des Lieferanten ersetzt.
12. Mängelhaftung
12.1 Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware oder Leistung, d.h. einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung, und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
12.2 Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant dafür, dass die Ware oder Leistung bei Gefahrübergang auf uns, die vereinbarte Beschaffenheit hat. Vereinbarungen über die Beschaffenheit sind solche, die den Liefergegenstand oder die Leistung betreffen, wie insbesondere hinsichtlich der vereinbarten Ausführung und Qualität, des Verwendungszweckes, und dass Lieferung und Leistung dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen Vorschriften der Behörden sowie den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Ferner gelten als Vereinbarungen über die Beschaffenheit jedenfalls diejenigen Produkt- oder Leistungsbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produkt- oder Leistungsbeschreibung von uns, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt.
12.3 Werden Mängel an Waren oder Teilen davon vor Fertigungsbeginn bei Wolf entdeckt, so gilt Folgendes: Der Lieferant hat nach Wahl von Wolf unverzüglich, d.h. innerhalb von drei (3) Werktagen, fehlerfreie neue Vertragsprodukte zu liefern oder die fehlerhafte Ware nachzubessern, sofern dies technisch möglich ist. Etwaige hierfür erforderliche Sortier- oder sonstige Nacharbeiten werden von dem Lieferanten in Abstimmung mit Wolf vorgenommen. Alle durch die Lieferung der fehlerhaften Ware verursachten Kosten, z.B. für Aussortieren, Transportkosten, Nachbesserungskosten etc., trägt der Lieferant.
12.4 Die Gewährleistung des Lieferanten erstreckt sich auch auf die von dessen Unterlieferanten zugelieferten Teile. Der Lieferant ist nicht berechtigt, uns seine Ansprüche gegen den jeweiligen Unterlieferanten abzutreten und die eigene Gewährleistungspflicht davon abhängig zu machen, dass unser Vorgehen gegen den Unterlieferanten erfolglos blieb.
12.5 Wird ein Mangel nach Beginn der Fertigung bei Wolf festgestellt, so gelten zunächst die Bestimmungen in o.g. Klausel 12.3 dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen; außerdem gilt Folgendes:
12.5.1 Wird der Fehler noch vor Lieferung der Endprodukte an Kunden von Wolf festgestellt, so trägt der Lieferant neben den Kosten für die Nachbesserung - sofern möglich – auch die Kosten für die Ersatzlieferung, Nacharbeitskosten sowie das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder nachgelieferten mangelfreien Sache.
12.5.2 Wird ein Fehler erst nach Auslieferung der Endprodukte an Kunden von Wolf festgestellt, so trägt der Lieferant zusätzlich einen dem Verursachungsbeitrag des Lieferanten entsprechenden Anteil der entstehenden Kosten für Rückholaktionen. Wolf wird den Lieferanten nach Bekanntwerden solcher Fehler benachrichtigen und das weitere Vorgehen festlegen.
12.6 Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Lieferant auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
12.7 Wolf kann die Nachbesserung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen oder Ersatz von Dritten beziehen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen, wenn
- der Lieferant selbst WolfS Verlangen auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachkommt, die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder sonst Wolf unzumutbar ist.
- der Fehler zwar vor Beginn der Fertigung festgestellt wird und dies aber in dringenden Fällen zur Abwehr erheblicher Nachteile erforderlich ist. Der Lieferant ist hierüber unverzüglich zu informieren.
12.8 Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Ansprüche von Wolf für mangelhafte Lieferungen und Leistungen unberührt; dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Schaden- und Aufwendungsersatz, Rücktritt vom Vertrag oder Kaufpreisminderung für mangelhafte Ware.
12.9 Die Annahme der Lieferung oder Leistung und Zahlung gilt nicht als Anerkenntnis
ordnungsgemäßer Leistung.
13. Verjährung
13.1 Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
13.2 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche drei (3) Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme und beträgt im Falle des § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB ebenfalls drei (3) Jahre. Die dreijährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter gem. § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB unberührt bleibt. Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
13.3 Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung gem. §§ 195, 199 BGB, wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
14. Lieferantenregress
14.1 Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette, sog. Lieferantenregress gemäß §§ 445 a, 445 b, 478 BGB, stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung, d.h. Nachbesserung oder Ersatzlieferung, vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht gem. § 439 Abs. 1 BGB wird hierdurch nicht eingeschränkt.
14.2 Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
15. Produkthaftung – Freistellung – Rückkauf – Haftpflichtversicherung
15.1 Soweit der Lieferant für einen Produktschaden gem. Produkthaftung nach Produkthaftungsgesetz oder §§ 823 ff BGB verantwortlich ist, ist er verpflichtet, Wolf alle entstandenen Schäden insoweit zu ersetzen oder Wolf insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als er die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt hat und im Außenverhältnis selbst haften würde. Bei einem Mitverschulden oder Mitverursachen von Wolf gelten die Grundsätze des § 254 BGB.
15.2 Im Rahmen seiner Haftung für die in o.g. Ziffer 15.1 Allgemeine Einkaufsbedingungen genannten Schadensfälle ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus einer von Wolf durchgeführten Rückrufaktion ergeben.
15.3 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 2,0 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten. Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, muss diese das Risiko von Rückrufen nicht abdecken. Über die Versicherungssumme hinausgehende Schadensersatzansprüche von Wolf bleiben unberührt.
15.4 Der Lieferant ist verpflichtet, nach Aufforderung diesen Versicherungsschutz schriftlich nachzuweisen. Sollte der Lieferant den Versicherungsschutz nicht innerhalb von zwei (2) Wochen nachweisen können, ist Wolf berechtigt, eine solche Versicherung auf Kosten des Lieferanten abzuschließen.
16. Unterlagen von Wolf und Geheimhaltung
16.1 An Abbildungen, Zeichnungen, Plänen, Berechnungen, Materialien, Modellen, Entwürfen, Mustern, Werkzeugen, Vorrichtungen und sonstigen Hilfsmitteln, Gegenständen oder Unterlagen von Wolf behält sich Wolf alle Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Wolf Dritten nicht zugänglich gemacht werden, nicht vervielfältigt oder zu anderen als den von Wolf bestimmten Zwecken benutzt werden. Sie sind ausschließlich für die Ausführung der Bestellung von Wolf zu verwenden.
16.2 Die Parteien verpflichten sich alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Kenntnisse und Angaben, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Diese Verpflichtungen finden keine Anwendung, sofern der Lieferant die Informationen ausschließlich an berechtigte Personen weitergibt, die diese zur Vertragsdurchführung benötigen.
Diese Verpflichtungen finden – soweit der Lieferant dies nachweisen kann - ebenfalls keine Anwendung auf solche Informationen:
- die ohne eine Pflichtverletzung des Lieferanten oder – soweit der Lieferant dies erkennen kann – ohne Pflichtverletzung einer berechtigten Person öffentlich bekannt werden;
- die bei Vertragsabschluss bereits öffentlich bekannt waren;
- die der Lieferant rechtmäßig von einem Dritten erhält oder erhalten hat, wenn der Dritte nicht für den Lieferanten erkennbar gegenüber Wolf zur Geheimhaltung verpflichtet ist;
- die dem Lieferanten unabhängig von Wolf bekannt sind.
16.3 Der Lieferant verpflichtet sich, hinsichtlich der Geheimhaltung von Informationen zumindest diejenige Sorgfalt zu üben, die er in eigenen Angelegenheiten aufzuwenden pflegt, in jedem Falle jedoch mindestens die im Verkehr erforderliche Sorgfalt.
16.4 Alle oben in o.g. Ziffer 16.1 Allgemeine Einkaufsbedingungen genannten Gegenstände sind, solange sie sich im Besitz des Lieferanten befinden, von diesem auf seine Kosten gegen Feuer und Diebstahl zu versichern.
16.5 Der Lieferant verpflichtet sich, von ihm eingesetzte Unterlieferanten zur Einhaltung der oben genannten Bestimmungen zu verpflichten.
17. Schutzrechte, Urheberrechte des Bestellers
17.1 Der Lieferant haftet für alle Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes oder Leistungen aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen Dritter (nachstehend „Schutzrechte“) in Deutschland, in den Ländern der Europäischen Union und in anderen Ländern weltweit ergeben.
17.2 Der Lieferant stellt Wolf und seine Abnehmer von Ansprüchen Dritter aus der Verletzung der Schutzrechte frei. Etwaige Lizenzgebühren trägt der Lieferant.
17.3 Diese vorgenannten Verpflichtungen finden keine Anwendung, wenn der Lieferant nicht schuldhaft gehandelt hat, also z.B. nicht erkennen konnte, dass mit den von ihm gelieferten Erzeugnissen oder Leistungen Schutzrechte verletzt würden.
17.4 Die Parteien verpflichten sich, sich gegenseitig unverzüglich nach bekannt werden von Verletzungsrisiken und angeblichen Schutzrechtsverletzungen zu unterrichten, um entsprechenden Haftungsansprüchen entgegenzuwirken.
17.5 Urheberrechte
17.5.1 Wolf ist alleinige Nutzungsberechtigte und alleinige Inhaberin aller Urheberrechte für Verfahren der Wolf und technische Anlagen der Wolf, die der Lieferant zur Herstellung der bestellten Ware anwendet, unabhängig davon, in welchem Medium dieses Herstellungsverfahren zum Einsatz kommt.
17.5.2 Wolf ist als Nutzungsberechtigte die ausschließlich Berechtigte an dem geistigen Eigentum des vom Lieferanten eingesetzten Verfahrens, das unter Mitwirkung der Wolf zum Einsatz kommt.
17.5.3 Wolf ist demnach allein berechtigt, Patente, Geschmacksmuster oder sonstige Markenrechte an dem vom Lieferanten im Rahmen des jeweiligen Auftrages hergestellten Prototypen, Mustern, Software, Dokumenten, etc., urheberrechtlich im eigenen Namen für sich schützen zu lassen.
17.5.4 Sämtliche Ansprüche an dem o.g. geistigen Eigentum sind mit dem von Wolf an den Lieferanten gezahlten Entgelt vollständig abgegolten.
18. Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge
18.1 Das Eigentum an der gelieferten Ware geht - wenn der Lieferant unter Eigentumsvorbehalt liefert - bei vollständiger Bezahlung auf Wolf über. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist ausgeschlossen.
18.2 Sofern Wolf Teile beim Lieferanten zur Lohnbearbeitung beistellt, behält Wolf sich hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für Wolf vorgenommen. Wird Vorbehaltsware mit anderen, Wolf nicht gehörenden Gegenständen trennbar oder untrennbar verarbeitet, so erwirbt Wolf das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes von Wolf‘s Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
18.3 Soweit der Lieferant Werkzeuge für Wolf herstellt, gehen sie mit vollständiger Bezahlung in unser Eigentum und/oder das unserer Kunden über und sind vom Lieferanten entsprechend zu kennzeichnen.
19. Kündigung von Bestellungen / Verträgen
Im Falle länger laufender Verträge über die Lieferung von Ware oder für Verträge über die Erbringung von Leistungen gelten folgende Laufzeit- und Kündigungsregelungen:
19.1 Beide Parteien sind berechtigt, derartige Verträge mit einer Kündigungsfrist von drei (3) Monaten schriftlich zu kündigen.
19.2 In Fällen, in denen der Kunde / Abnehmer von Wolf seine Bestellungen bei Wolf - ordentlich oder außerordentlich- kündigt, ist Wolf berechtigt, mit dem Lieferanten eine anderweitige Regelung solcher Sachverhalte einvernehmlich zu treffen.
19.3 Jede Partei kann einen Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund schriftlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in den folgenden Fällen vor:
- Zahlungseinstellung einer Partei, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei oder deren Zurückweisung mangels Masse oder die Liquidation einer der Parteien;
- die Verletzung von wesentlichen vertraglichen Verpflichtungen, deren Erfüllung die Durchführung des Vertrags erst ermöglicht;
- eine Partei gerät durch einen ihrer Gesellschafter oder Anteilseigner unter den beherrschenden Einfluss eines Wettbewerbers der anderen Partei.
19.4 Im Falle der Kündigung oder der anderweitigen Beendigung eines Vertrages hat der Lieferant sämtliche ihm von Wolf überlassenen Gegenstände, einschließlich aller Zeichnungen und sonstiger Unterlagen, Vorrichtungen und Werkzeuge unverzüglich zurückzugeben.
20. Schlussbestimmungen
20.1 Für diese Einkaufsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Wolf und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG).
20.2 Erfüllungsort für alle Ansprüche aus den Rechtsbeziehungen mit Lieferanten, also für alle Lieferungen, Leistungen und Zahlungen, ist der Ort, an dem die Ware auftragsgemäß abzuliefern oder die Leistung zu erbringen ist.
20.3 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist - soweit der Lieferant Vollkaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches rechtliches Sondervermögen ist - das zuständige Gericht am Sitz von Wolf in Köln/ Deutschland. Wolf ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Gerichtsstand zu verklagen.
20.4 Die Datenschutzvorschriften gem. Bundesdatenschutzgesetz und der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sind einzuhalten, egal in welcher Form und in welchem Medium personenbezogene Daten im Rahmen des Vertragsverhältnisses verwendet werden. Wolf übernimmt keine Haftung für Schäden durch Datenmissbrauch beim Empfänger von personenbezogenen Daten.
20.5 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.